Allgemeine Geschäftsbedingungen der Drasco Engineering GmbH mit Sitz in 83026 Rosenheim
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Drasco Engineering GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Drasco Engineering GmbH mit ihren Vertragspartnern (nach-folgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Drasco Engineering GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Drasco Engineering GmbH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäfts-bedingungen.
Alle Angebote der Drasco Engineering GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder mittels Bestellung des Auftraggebers und Zugang einer schriftlich oder elektronisch (E-Mail) übermittelten Auftragsbestätigung der Drasco Engineering GmbH zustande, außerdem dadurch, dass die Drasco Engineering GmbH mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt bzw. die Ware liefert.
Ausschlaggebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung der Drasco Engineering GmbH, sonst das Angebot der Drasco Engineering GmbH. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich oder elektronisch vereinbaren oder die Drasco Engineering GmbH sie schriftlich oder elektronisch bestätigt hat.
Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder elektronischen Form.
Angaben der Drasco Engineering GmbH zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
Die Drasco Engineering GmbH behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der Drasco Engineering GmbH weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der Drasco Engineering GmbH diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Ver-handlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
Lieferungen erfolgen ab Lager. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die Drasco Engineering GmbH berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
Von der Drasco Engineering GmbH in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
Die Drasco Engineering GmbH kann –unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers– vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der Drasco Engineering GmbH gegenüber nicht nachkommt.
Die Drasco Engineering GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Drasco Engineering GmbH nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Drasco Engineering GmbH die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Drasco Engineering GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Hindernisse von vorübergehender Dauer berechtigen die Drasco Engineering GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
Die Drasco Engineering GmbH kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Auftraggeber isoliert sinnvoll nutzbar sind.
Gerät die Drasco Engineering GmbH mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Drasco Engineering GmbH auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Rosenheim, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr geht mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und Drasco Engineering GmbH dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungs-handlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so ist die Drasco Engineering GmbH berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür kann die Drasco Engineering GmbH eine pauschale Entschädigung i. H. v. 0,20 % des Nettopreises pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises verlangen.
Der Nachweis eines höheren Schadens sowie gesetzliche Ansprüche (insbesondere Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geld-ansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass der Drasco Engineering GmbH überhaupt kein oder ein geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Preise der Drasco Engineering GmbH, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber.
Beim Versendungskauf (§ 3 Abs. 1, Satz 2) trägt der Auftraggeber zusätzlich die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Auftraggeber gewünschten Transportversicherung.
Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Drasco Engineering GmbH sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers, insbesondere gem. § 6 unberührt.
Die Drasco Engineering GmbH ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Drasco Engineering GmbH durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Auftraggebers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung der Pflicht zur Nacherfüllung bei Vorliegen eines unverschuldeten Sach-/Rechtsmangels.
Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die Drasco Engineering GmbH nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt.
Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder anderweitig durch den Auftraggeber nachweisbaren Fehlern sowie bei Schäden, die durch nachträgliche Veränderung durch den Auftraggeber oder Dritten entstehen.
Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben des Herstellers, insbesondere in Herstellerprospekten übernimmt die Drasco Engineering GmbH keine Haftung. Sie gelten ferner nicht als zugesicherte Eigenschaften der Firma Drasco Engineering GmbH oder als mit der Firma Drasco Engineering GmbH vereinbart. Soweit der Firma Drasco Engineering GmbH aus Herstellerangaben Ansprüche gegen den Hersteller zustehen, verpflichtet sich die Firma Drasco Engineering GmbH, diese Ansprüche an den Auftraggeber abzutreten, soweit dem Auftraggeber gegen die Firma Drasco Engineering GmbH ein Gewährleistungsanspruch nicht zusteht.
Die Firma Drasco Engineering GmbH kann die Vergütung ihres Aufwands verlangen, soweit sie aufgrund einer Rüge tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Auftraggeber konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag.
Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegen-stände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die Drasco Engineering GmbH bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
Auf Schadensersatz haftet die Drasco Engineering GmbH – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Drasco Engineering GmbH vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur:
Die sich aus Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zu Gunsten von Personen, deren Verschulden die Drasco Engineering GmbH nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit die Drasco Engineering GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Auf-traggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus diesem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich die Drasco Engineering GmbH das Eigentum an den verkauften Waren vor. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
Der Auftraggeber hat die Drasco Engineering GmbH unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die der Drasco Engineering GmbH gehörenden Waren erfolgen.
Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Drasco Engineering GmbH.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der Drasco Engineering GmbH als Hersteller erfolgt und die Drasco Engineering GmbH unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Drasco Engineering GmbH eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Drasco Engineering GmbH. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Drasco Engineering GmbH, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
Wird die Vorbehaltsware als solche oder zusammen mit nicht der Drasco Engineering GmbH gehörenden Produkten veräußert, so tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Die Drasco Engineering GmbH nimmt die Abtretung an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag der Drasco Engineering GmbH, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.
Steht die weiter veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum der Drasco Engineering GmbH, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert der Drasco Engineering GmbH an dem Miteigentum entspricht.
Die Drasco Engineering GmbH ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Drasco Engineering GmbH abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Drasco Engineering GmbH darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall wider-rufen.
Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Drasco Engineering GmbH hinweisen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der Drasco Engineering GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Drasco Engineering GmbH.
Die Drasco Engineering GmbH wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen nach Wahl des Auftraggebers rückübertragen oder freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Mit Tilgung aller Forderungen der Drasco Engineering GmbH aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Auftraggeber über.
Tritt die Drasco Engineering GmbH bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
Gerichtsstand ist Rosenheim.
Die Beziehungen zwischen der Drasco Engineering GmbH und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungs-lücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.